Wald- & Wasserwelten

Beispiel Rotmilan

Rotmilan (Screenshot Villewälderfilm)


Der Rotmilan ist als europäische Vogelart nach der Vogelschutzrichtlinie und dem BNatSchG geschützt. Darüber hinaus sind die Mitgliedsländer verpflichtet, Vogelschutzgebiete zu seinem Schutz auszuweisen (Anhang I). Da ungefähr 65 % des Weltbestandes des Rotmilans in Deutschland vorkommt, trägt Nordrhein-Westfalen eine besondere Verantwortung für den Schutz dieser Art.

Defintion der lokalen Population sowie der Fortpflanzungs- und Ruhestätte

Die Rotmilane legen ihre Horste bevorzugt in lichten Laubholzbeständen (BHD > 35 cm) an, die selten mehr als 200 m vom Waldrand entfernt liegen. Ihre Reviertreue ist hoch, d.h. die Horste werden über mehrere Jahre genutzt. Sie verfügen innerhalb ihres Reviers in der Regel über mehrere Wechselhorste, die jahresweise im Wechsel genutzt werden. Als Fortpflanzungsstätte werden der aktuell genutzte Horstbaum sowie eine 300 m große Horstschutzzone um den Horststandort aufgefasst. Die Wechselhorste sind einzubeziehen, wenn sie als solche erkennbar sind. In der Brutzeit von März bis Juli sind Störungen im Umkreis des genutzten Horstes zu vermeiden, dies bezieht auch forstliche und jagdliche Maßnahmen ein. Auch außerhalb der Brutzeit sollten forstliche Maßnahmen um einen Horstbaum nur sehr schonend erfolgen, denn durch den Verlust von Anflugschneisen oder Ansitzwarten kann der Horst seine Eignung als Fortpflanzungsstätte verlieren. Rotmilane ruhen in Gehölzen, dass heißt die Ruhestätte ist unspezifisch und meist nicht konkret abgrenzbar. Aufgrund der flächigen Verbreitung erfolgt eine pragmatische Abgrenzung der lokalen Population auf Kreisebene (MULNV 2015).

Verkehrssicherung

Sollte aus Gründen der Verkehrssicherung ein Horstbaum entnommen werden müssen, so sollte dies außerhalb der Fortpflanzungszeit geschehen. Bei "Gefahr im Verzug" muss die Gefahrenstelle so lange gesichert werden, bis die Tiere den Horst verlassen haben.

Beachtung des Verschlechterungsverbotes in Vogelschutzgebieten

Ob der Rotmilan zu den Schutzzielen eines Vogelschutzgebietes gehört, ist dem Standarddatenbogen zu entnehmen. Hier finden sich auch Angaben zum Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung, der sich in dem Schutzgebiet nicht verschlechtern darf (Verschlechterungsverbot §33 ff. BNatSchG). Durch den Schutz der Horstbäume beugt ein Biotopholzkonzept einer möglichen Beeinträchtigung vor. Zur langfristigen Verbesserung des Erhaltungszustandes sind allerdings zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wie beispielsweise die Vermehrung naturnaher Laubwaldbestände sowie die Erhöhung des Umtriebsalters in Althölzern.

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