Wald- & Wasserwelten

Verkehrssicherung

Im Rahmen der gezielten Erhöhung des Anteils stehenden Totholzes stärkerer Dimensionen, ergibt sich hinsichtlich der Verkehrssicherung aus rechtlicher Sicht keine Sondersituation. Im nordrhein-westfälischen Landeswald gilt die Betriebsanweisung von Wald und Holz NRW zur "Durchführung der Verkehrssicherungspflicht im Staatswald von Nordrhein-Westfalen" (BA VSP) vom 11.12.2009 (geändert am 30.06.2014).

Unabhängig von der naturschutzfachlichen Problematik ist festzustellen, dass das Betreten des Waldes auch abseits von Wegen bzw. innerhalb von Beständen zum Zwecke der Erholung „auf eigene Gefahr“ erlaubt ist (§ 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW). In Ausübung dieses Rechtes muss der Waldbesucher innerhalb von Beständen mit waldtypischen Gefahren rechnen, wozu auch das zum Waldökosystem zählende Totholz gehört. Erfolgt der Besuch des Waldes auf Waldwegen, gilt grundsätzlich nichts anderes als in den Beständen, d.h. auch die Waldwege werden „auf eigene Gefahr“ betreten. Ohne Relevanz ist, ob der Waldweg als Wanderweg oder gar als sogenanner Premiumwanderweg ausgewiesen ist. Auch der Ausbauzustand des Waldweges hat für die Haftungsfreiheit des Waldbesitzes keinerlei Bedeutung.

Im Fallbereich entlang öffentlicher Straßen, Bahnlinien und sonstiger öffentlicher Verkehrsstrecken sowie an Erholungseinrichtungen und sonstigen baulichen Anlagen im Wald, an Waldlehrpfaden und Waldparkplätzen gilt die ganz normale Verkehrssicherungspflicht für Waldbäume, die in der BA VSP unter Nr. 1.1 und Nr. 1.2 geregelt ist. Damit durch die Ausweisung von Einzelbäumen, Baumgruppen und Baumflächen erst gar keine totholzbedingten Gefahren entstehen, sind aus rechtlichen und finanziellen Überlegungen in einem baumlangen Streifen links und rechts die vorgenannten Totholzausweisungen zu unterlassen.

verändert nach: Wald und Holz NRW [Hrsg.], Biotopholzstrategie »Xylobius« Nordrhein-Westfalen, Bearbeiter: Burkhard Herzig, Münster 2014, 48 S.

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