Biotopholz -Leitfaden

Horstbaum

 

Horstbäume müssen unbedingt erhalten werden. Um die Horste ist während der Bau- und Brutzeit eine Horstschutzzone auszuweisen, in der forstliche und jagdliche Maßnahmen unterbleiben sollen. Für Schwarzstorchhorste gilt dies ganzjährig.

Horste werden von Greifvögeln (Adler, Wespen- und Mäusebussard, Milan oder Habicht) sowie Störchen, Reihern und Kolkraben angelegt und über mehrere Jahre genutzt. Weitere Arten, wie Eulen oder Falken, treten als Folgenutzer auf.  Die Bäume müssen die passenden Strukturen besitzen, um die großen Nester halten zu können. Dabei werden Zwieselstrukturen, starke horizontale Seitenäste und abgebrochene Kronen bevorzugt. Aber auch die Umgebung des Horstbaumes muss über geeignete Eigenschaften verfügen, wie Anflugschneisen (Waldwege, Kronenlücken, Bestandesränder) und Ansitzwarten.

Schwellenwerte:
  • Vogelnester mit einem Durchmesser > 50 cm

Bedeutung für die biologische Vielfalt

Viele horstbauende Vogelarten sind standorttreu und nutzen die Nester über viele Generationen. Auch wenn diese verlassen oder zerfallen erscheinen, können nach mehreren Jahren wieder in Betrieb genommen werden. Oft finden sich in der Umgebung weitere Wechselhorste als Ausweichquartiere. Uhu, Waldohreulen und Falken bauen keine eigenen Horste, sondern nutzen bereits vorhandene. Auch Habicht, Bussard und Milane übernehmen zuweilen die Horste anderer Arten oder bauen auf Kolkrabennester auf (Winter 2016). Auch unter den Ästen brüten bisweilen kleinere Singvogelarten.

Die horstbauenden Vogelarten sind während der Bauzeit der Horste und in der Brutzeit besonders störungsempfindlich. Deshalb müssen in diesem Zeitraum in der Umgebung der genutzten Horste alle Störungen vermieden werden, die den Bruterfolg beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck ist im Umkreis eine Horstschutzzone auszuweisen, in der alle forstlichen und jagdlichen Maßnahmen unterbleiben sollen. Die Störungsempfindlichkeit unterscheidet sich je nach Vogelart und den örtlichen Gegebenheiten. In Nordrhein-Westfalen werden für Schwarz- und Rotmilan, Schwarzstorch und Wespenbussard eine Horstschutzzone von 300 Metern und für die übrigen genannten Arten von 100 Metern empfohlen (Übersicht hier). Um die Schwarzstorchhorste sollten ganzjährig in einem Radius von 300 Metern jegliche Störungen vermieden werden.

Recht

Nach BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vogelarten zu beschädigen oder zu zerstören. Dabei gelten der einzelne Horst, die Wechselhorste sowie der umgebende störungsarme Bereich als Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Dies gilt auch, wenn sich eine Art dort zeitweise nicht aufhält, d.h. außerhalb der Brutzeit sowie für Wechselhorste. Nach BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist es verboten, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.

Nach LNatSchG NRW § 52 Abs. 2 ist es verboten, in den Europäischen Vogelschutzgebieten die Horst- und Höhlenbäume zu fällen, wenn diese in Bezug zu den Vogelarten stehen, die in dem Schutzzweck oder den Erhaltungszielen (d.h. im Standarddatenbogen) für das jeweilige Gebiet genannt werden.

Befindet sich der Waldbestand in einem Naturschutzgebiet, so sind neben den gesetzlichen Grundlagen auch die Naturschutzverordnungen zu beachten.

 

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