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Beispiel Bechsteinfledermaus

Bechsteinfledermaus (Foto: Marco König)


Die Bechsteinfledermaus ist nach Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten sowohl innerhalb wie außerhalb von Natura 2000 Gebieten (Anhang IV). Darüber hinaus sind die EU-Mitgliedsländer verpflichtet, FFH-Gebiete zu ihrem Schutz auszuweisen (Anhang II). Entsprechend fällt sie nach dem BNatSchG unter die Gruppe der streng geschützten Arten.

Definition der lokalen Population sowie der Fortpflanzungs- und Ruhestätte

Die Bechsteinfledermaus ist eine typische Waldfledermaus, die bevorzugt in Eichenwaldgebieten vorkommt. Sie jagt meist in den Baumkronen alter Eichen und nutzt Spechthöhlen als Fortpflanzungsstätte (Quartierbäume). Hier bringen die Weibchen in Gruppen  (Wochenstuben) ihre Jungen zur Welt. Dabei wechseln sie regelmäßig ihre Quartierbäume und nutzen ca. 40-50 unterschiedliche Bäume pro Jahr. Als lokale Population gilt eine Wochenstubenkolonie, die sich aus 20 bis 30 Weibchen zusammensetzt. Als Fortpflanzungsstätte gilt ein Quartierzentrum. Dabei handelt es sich meist um altholzreiche Laubholzbestände (meist Eiche), in denen sich die Quartierbäume befinden. Ein Beispiel sind die Eichen-Hainbuchenwälder im Umkreis des Jägerhäuschens im Kottenforst bei Bonn. Weitere Fortpflanzungsstätten sind die zur Partnersuche dienenden „Schwärmquartiere“, die sich meist vor den Eingängen der Winterquartiere befinden und räumlich von den Sommerquartieren getrennt sind. Ruhestätten sind Stollen oder Höhlen, wie zum Beispiel die Ofenkaulen im Siebengebirge bei Bonn.

Die Lebensraumnutzung der Bechsteinfledermäuse ist selbst mit intensiven Untersuchungen nicht vollständig zu erfassen, so dass sich nur ein begrenzter Teil der Quartierbäume identifizieren lässt. Die bekannten Quartierbäume müssen im Rahmen des Biotopholzkonzeptes geschützt werden. Gleichzeitig sind im Rahmen des Biotopholzkonzeptes die Höhlenbäume in der Umgebung aus der Bewirtschaftung zu nehmen. So wird sichergestellt, dass ein ausreichendes Quartierangebot vorhanden ist, wobei nicht bekannt ist, ob die gesicherten Höhlenbäume tatsächlich als Fortpflanzungsstätte genutzt werden.

Im Quartierzentrum, d.h. in den Eichenaltwäldern in der Umgebung bekannter Quartierbäume, sollte auf den Einschlag von Höhlenbäumen generell verzichtet werden. Sollten Höhlenbäume dennoch genutzt werden, so muss sichergestellt werden, dass es sich nicht um Quartierbäume handelt (z.B. durch Bekletterung).

Sicherung des Erhaltungszustandes

Eine versehentliche Entnahme von Quartierbäumen kann allerdings nie ausgeschlossen werden. Da die Kolonie allerdings eine Vielzahl von Höhlen über den Sommer nutzt, führt der Verlust einer einzelnen Höhle nicht zum Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, die sich auf den gesamten Quartierkomplex bezieht. Anhand einer Biotopholzkartierung kann der Bewirtschafter darlegen, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht gegeben ist, wenn noch eine ausreichende Anzahl von Ausweichhöhlen gesichert wurde.

Die Art hält sich von April bis Oktober in ihren Sommerquartiergebieten auf. In den Quartierzentren sollte der Laubholzeinschlag nur außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden, um Tötung von Tieren durch Fällung von Koloniebäumen zu verhindern. In milden Wintern kann die Art unter Umständen aber auch verfrüht aus ihren Winterquartieren zurückkehren oder sogar in Baumhöhlen überwintern. Wird solch ein besetzter Koloniebaum versehentlich gefällt, müssen umgehend fachlich kompetente Stellen (wie zum Beispiel Biologische Stationen) benachrichtigt werden, um die verletzten Tiere zu versorgen.

Verkehrssicherung

Muss aus Gründen der Verkehrssicherung ein bekannter Quartierbaum entnommen werden, so ist Kontakt mit der zuständigen Naturschutzbehörde aufzunehmen. Die Fällung sollte außerhalb der Fortpflanzungszeit stattfinden und von Personen mit fledermauskundlichem Sachverstand begleitet werden. Bei "Gefahr im Verzug" muss die Gefahrenstelle so lange besichert werden, bis die Fledermäuse den Quartierbaum verlassen haben. Dies sollte stets möglich sein, da die Tiere einen Baum nach wenigen Tagen wechseln.

Beachtung des Verschlechterungsverbotes in FFH-Gebieten

Ob die Bechsteinfledermaus zu den Schutzzielen eines FFH-Gebietes gehört, ist dem Standarddatenbogen zu entnehmen. Hier finden sich auch Angaben zum Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung, der sich in dem Schutzgebiet nicht verschlechtern darf (Verschlechterungsverbot §33 ff. BNatSchG). Durch den Schutz von Höhlenbäumen sichert und fördert ein Biotopholzkonzept unverzichtbare Habitatstrukturen der Bechsteinfledermaus. Es beugt einer Beeinträchtigung in Hinblick auf die Schutzziele des betroffenen FFH-Gebietes vor und dient als Wiederherstellungsmaßnahme, um den Erhaltungszustand der Population bei Bedarf zu verbessern.

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